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Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die…
Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der oder des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der…
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung aufgrund von § 55…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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