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Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
die Verwandten in gerader Linie,
die Geschwister und
die Unterhaltsberechtigten
wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
in Form einer Beratung,
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.
dies aus besonderen Gründen geboten ist,
Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.