Gesetze
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Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.
Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt.
Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines…
Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.