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Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.
Hierzu sind das Kammermitglied, der Beistand nach § 7, wenn eine Bestellung dem Berufsgericht angezeigt ist, und die übrigen Antragsberechtigten zu laden.
Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.
Die Ladungen sind zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie wird vom Tag der Zustellung an gerechnet.