§ 81g Abs. 5 StPOStrafprozeßordnung
Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt Die Daten dürfen…
Art. 5 Abs. 2 32024R0982VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)
Die Verarbeitung von DNA-Fundstellendatensätzen erfolgt gemäß dieser Verordnung und unter Beachtung des für die Verarbeitung dieser Daten geltenden nationalen…
§ 24 Abs. 3 BKAGGesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus im Informationssystem des Bundeskriminalamtes gesondert zu speichern.…
§ 10a Abs. 3 SPolGSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
1Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur Identitätsfeststellung in einer Datei gespeichert werden. 2Eine Nutzung für andere Zwecke ist nicht zulässig.…
Art. 32a Abs. 2 PAGGesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I
1Die DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden. 2Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der…