Erwägungsgrund 5 32024R0982
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden geschaffen (im Folgenden „Prüm-II-Rahmen“). Im Einklang mit Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) deckt sie alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Polizei, Zoll und andere spezialisierte Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Daher sollte im Zusammenhang mit dieser Verordnung jede Behörde, die für die Verwaltung einer unter diese Verordnung fallenden nationalen Datenbank zuständig ist oder die eine justizielle Genehmigung zur Freigabe von Daten erteilt, als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden, solange die Informationen zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten ausgetauscht werden.