§ 19 StrabBlPV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
(2)
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.