§ 8 Abs. 2 Nr. 3 EBPVVerordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.
§ 11 Abs. 2 StrWPrV SL 2012Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Vom 20. Dezember 2011
In den Fällen des § 8 Absatz 2 sowie der §§ 9 und 10 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüfungsbewerbern einzureichen.
§ 8 Abs. 1 StrBetrManBAProPONRWPrüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung…
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
folgende Dokumente dem Antrag beifügt:
§ 10 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c StrWPrO NRWPrüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.