StrafAktÜbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 StrafAktÜbVInkrafttretenVerordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren § 6Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6Schlussformel