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Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der…
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.