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Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 oder Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung oder § 17 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese…
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.