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1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken zurückübertragen wird. 2War das Eigentum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 4 übergegangen, so erfolgt die Eigentumsübertragung entschädigungslos. 3War das Eigentum nach § 11 Abs. 2 erworben, so hat der frühere Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu entrichten. 4§ 9 Abs. 4 Satz 3 und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Kosten der Vermessung und Vermarkung sowie die Kosten der Beurkundung und Umschreibung hat der frühere Baulastträger der eingezogenen Straße zu tragen.