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1Für die Errichtung, erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung von baulichen Anlagen jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden. 2Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs. 3.
auf Grundstücken, die über eine unmittelbare Zufahrt oder eine Zufahrt, die in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren Zufahrt gleichkommt, an eine Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung angeschlossen sind,
die eine Änderung bestehender Zufahrten zu einer Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung erfordern,
Die Gemeinden können durch Satzung, die der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde bedarf, bestimmen, welche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage von Zufahrten zu baulichen Anlagen frei zu halten sind.
Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.