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1Bauliche Anlagen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. 2Das Gleiche gilt für Einmündungen von Straßen. 3Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt Richtlinien für die Bemessung der frei zu haltenden Flächen.