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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Rechtsverordnungen[2] zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:
welche Teile der Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 36 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35a gehören;
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 36 Abs. 3 und nach § 36a Abs. 2.