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Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören.
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.
der Umfang der Kosten nach den §§ 35 und 35a;
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;
das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen,
Auf das Ministerium übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.