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Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweisen.
1Die Enteignungsbehörde hat nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. 2Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen.3Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. 2Ein Beschluss in elektronischer Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 4Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. 5Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. 6Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
1Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
1Wird der festgestellte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 41 genannten Anlagen benötigt werden.