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Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung ist das Land.
Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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