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1Obliegt gemäß § 48 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z. B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 46 und 47 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Fall einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 2In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben. DritterTeil Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen Erster Abschnitt Gemeindestraßen