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Straßenaufsichtsbehörde ist:
für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;
für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen
in der Landeshauptstadt die Landeshauptstadt und in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband,
in den übrigen Gemeinden die Landkreise oder kreisfreien Städte.