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Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium, obere Straßenaufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Straßenaufsichtsbehörde ist:
für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes, soweit nicht das Land Träger der Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten und für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den kreisfreien Städten die Bezirksregierung;
für die übrigen Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Obere Bauaufsichtsbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte und Kreise sowie in den Fällen des § 79, im Übrigen die Landräte als untere…
für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für…
für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten…
Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die…
Die Straßenaufsicht gemäß § 20 Bundesfernstraßengesetz wird für Bundesstraßen von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.
Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.