§ 178 StrlSchG
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme
2.
der Rechtsverordnungen nach § 95 und