Anlage 1 StrlSchG
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien: Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;
Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;
Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.