§ 97 Abs. 5 StrlSchGGemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in…
Anlage 13 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2160)
§ 99 Abs. 3 StrlSchGBesondere Notfallpläne des Bundes
Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchGNotfallschutzgrundsätze
bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel und nach § 117,