Anlage 13 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2160)
§ 97 Abs. 5 StrlSchGGemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in…
§ 98 Abs. 2 StrlSchGAllgemeiner Notfallplan des Bundes
Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind
§ 99 Abs. 3 StrlSchGBesondere Notfallpläne des Bundes
Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchGNotfallschutzgrundsätze
bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel und nach § 117,