§ 11 StromGVV
Verbrauchsermittlung
(1)
Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2)
Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies erfolgt.
1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
(3)
(weggefallen)