Anlage 2 EWPBGGesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2585 - 2586)
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromPBGHöchstgrenzen
bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 11 festgestellt wurde,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StromPBGVerfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,
§ 2 Nr. 5 Buchst. e StromPBGBegriffsbestimmungen
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären…
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EWPBGGesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,