§ 14 StromVKG
Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und
bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.
Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.