§ 32 StromVKG
Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
(1)
Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.
(2)
(3)
Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1.
2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
3.
die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind.