§ 48 StromVKG
Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch.
Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung.
Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt:
regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden,
Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht,
Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden.
In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung nach Absatz 4
die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Erzeugungsanlagen,
unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden,
unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden sodann jeweils aa)bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,bb)bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c das Grenzgebot fest, sofern die Reihenfolge ein solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das Gebot vor dem Gebot, mit dem
in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von einem Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erstmals überschritten würde,
in dem zweiten Gebotstermin einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten Gebote für Bereitstellung von Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen Norden ein Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde,
subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr,
führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie
die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot für den jeweiligen Gebotstermin nach Nummer 2 reiht, wobei die nach Nummer 3 modifizierten Gebotswerte unberücksichtigt bleiben,
anschließend die weiteren Gebote unter Zugrundelegung der modifizierten Gebotswerte nach Nummer 3 reiht, wobei die Reihung nach Buchstabe a unberührt bleibt,
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind.
Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren.