Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 8. November 1991[1]
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.
Art. 2 StrPolZustVbg SL
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