§ 88 SPolG
1Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Saarland Amtshandlungen vornehmen In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeivollzugsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftäterinnen und Straftätern auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Saarlandes. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeivollzugsbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen.