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Sind Zuchthaus und Gefängnis wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Gefängnisstrafe oder das Höchstmaß der Zuchthausstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 55 Abs. 1 nichts anderes bestimmt.
Sind Gefängnis, Haft oder eine andere Freiheitsstrafe wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindest- oder Höchstmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 55 Abs. 1 nichts anderes bestimmt. Das Mindest- oder Höchstmaß einer anderen Freiheitsstrafe bleibt unberücksichtigt.