Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 11. März 1970
Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können durch den Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigung geändert oder aufgehoben werden.
Art. 57 StrRÄndG SL
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