Gesetz Nr. 1012 - Zweites Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes Vom 13. November 1974
Droht eine Vorschrift bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.
Art. 4 StrRÄndG2 SL
Art. 4 StrRÄndG2 SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen