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Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als fünfhundert Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.