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Auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach dem neuen Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sind auch in diesen Fällen anzuwenden.