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Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist