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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem…
Soweit in dieser Verordnung das Verfahren nicht erschöpfend geregelt ist, finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung…
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des…
Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.