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Als Berufsgerichte erster und zweiter Instanz werden eingerichtet
für die Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes ein Ärztegericht und ein Ärztegerichtshof,
für die Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes ein Apothekergericht und ein Apothekergerichtshof,
für die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes ein Gericht der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ein Gerichtshof der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
für die Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes ein Tierärztegericht und ein Tierärztegerichtshof.
Soweit in dieser Verordnung das Verfahren nicht erschöpfend geregelt ist, finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung.