§ 1 StrRehaGAnpV 2026
Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung
Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 417 Euro angepasst.
Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 417 Euro angepasst.