§ 45 StRSaarEGGesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im SaarlandUmrechnung von JahresbeträgenZitatstelleder in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,Umrechnung von Jahresbeträgen