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Das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661) sowie die Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923) bleiben bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Helfer in Steuersachen in Kraft.
Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland bleibt aufrechterhalten. Die Regierung des Saarlandes wird…
Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
Das bisherige Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland auf Grund der Verordnung über die Errichtung des Versorgungswerkes der…
die Steuerberaterkammer Saarland und das Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschafts-prüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland…
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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