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Bei Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Saarland befindet, endet die Steuerpflicht für Betriebstätten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) - Gewerbesteuergesetz -) mit dem Ablauf der Übergangszeit. Bei der Umrechnung des Gewerbeertrags nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes und bei der Berechnung der Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im übrigen Bundesgebiet oder…
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und…
Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des § 65 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Übergangszeit…
Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen…
Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen Betrieb dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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