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Befindet sich bei Ablauf der Übergangszeit die Geschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Saarland, so umfaßt der erste Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, und der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhöhen sich um je ein Zwölftel für den Monat, in den der Eingliederungstag fällt, und jeden weiteren angefangenen oder vollen Monat des Kalenderjahrs 1959.
Der maßgebende Gewerbeertrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der für die Ermittlung maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate beträgt.
Umfassen bei einem Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die in den Erhebungszeiträumen 1959 und 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre zusammen einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten und ergibt sich für jeden der Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 ein Gewerbeertrag, so ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag abweichend von Absatz 2 wie folgt festzusetzen:
Die Gewerbeerträge der Wirtschaftsjahre einschließlich der Gewerbeerträge von Betriebstätten im Sinn des § 79 sind zusammenzurechnen. Dabei sind die Gewerbeerträge der im Erhebungszeitraum 1959 endenden Wirtschaftsjahre, soweit sie in Franken ermittelt sind, nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.
Bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes sind die Steuermeßzahlen des § 11 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf die Hälfte der Summe der Gewerbeerträge (Ziffer 1) anzuwenden und der sich ergebende Steuermeßbetrag zu verdoppeln. Bei anderen Unternehmen sind die Steuermeßzahlen des § 11 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes auf die Summe der Gewerbeerträge (Ziffer 1) anzuwenden.
Der Steuermeßbetrag für den Erhebungszeitraum 1959/60 in der durch Absatz 1 Satz 2 bestimmten Höhe ergibt sich durch Abzug des Steuermeßbetrags für den Erhebungszeitraum 1959 von der Summe der Steuermeßbeträge für die Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 (Ziffer 2). Dabei ist der für den Erhebungszeitraum 1959 in Franken festgesetzte Steuermeßbetrag nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen und mit dem für Betriebstätten im Sinn des § 79 festgesetzten Steuermeßbetrag für den Erhebungszeitraum 1959 zusammenzurechnen.
Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) bestanden, so ermäßigen sich die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Ziff. 3) und dem Gewerbekapital auf so viel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.
Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer für den…
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht…
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der…
Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der…
Die Einnahmen aus den Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 6 in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet, werden durch den Hebesatz der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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