§ 95 StRSaarEG
Steuerbefreiung
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.