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Eine entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in der früheren Einrichtung aufzunehmen, wenn sie aufgrund einer Krise die erneute Begehung erheblicher rechtswidriger Taten befürchtet. Die Dauer der Aufnahme ist auf drei Monate mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um höchstens drei weitere Monate befristet. Die wiederaufgenommene Person ist auf ihren eigenen Wunsch unverzüglich zu entlassen. Eine Entlassung kann jederzeit auch durch die Leitung der Einrichtung erfolgen. Gegen die wiederaufgenommene Person dürfen keine in ihre Rechte eingreifenden Maßnahmen mit der Anwendung von Zwang nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Über die Aufnahme und Entlassung sind die Vollstreckungsbehörde, die gesetzliche Vertretung, eine durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.
Ein freiwilliger Verbleib von Personen in der Einrichtung, deren Unterbringung gemäß § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wurde, ist bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten möglich. Ein darüber hinaus gehender Verbleib ist mit Zustimmung des für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministeriums bis zu einer Dauer von zwölf Monaten und nur nach Zusage der Kostenübernahme durch die zuständigen Kostenträger zulässig. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Der untergebrachten Person kann auf Anordnung der Einrichtung bis zu einer Dauer von 18 Monaten gestattet werden, unabhängig von der nach Absatz 1…
Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung auf ihren Antrag vorübergehend bis zu einem Monat wieder in die Anstalt, aus der sie…
Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung zur Bewältigung einer Krisensituation auf ihren Antrag vorübergehend bis zu drei…
Eine vorübergehende Aufnahme auf freiwilliger Grundlage nach der Entlassung der Gefangenen ist zulässig, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten…
Verbleiben die Betroffenen nach Aufhebung der Unterbringungsanordnung, Ablauf der angeordneten Unterbringungszeit oder Eintritt der Entlassungsverpflichtung…
Die Anstalt kann früheren Gefangenen bis zu sechs Monaten nach der Entlassung auf Antrag Hilfe unter Mitwirkung von Bediensteten gewähren (nachgehende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.