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Frühere Gefangene können innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Entlassung auf ihren Antrag vorübergehend bis zu einem Monat wieder in die Anstalt, aus der sie zuvor entlassen worden sind, aufgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Straftat erforderlich ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. Stellen frühere Gefangene den Antrag nach Satz 1 in einer anderen Anstalt, soll diese den Transport in die zuständige Anstalt veranlassen.
Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 39 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.
Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
Eine entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in der früheren Einrichtung aufzunehmen, wenn sie aufgrund…
Eine vorübergehende Aufnahme auf freiwilliger Grundlage nach der Entlassung der Gefangenen ist zulässig, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten…
Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.