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Sofern
bei Belassung der Ausweispapiere eine erhöhte Fluchtgefahr oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person besteht, oder
die untergebrachte Person nicht selbst in der Lage ist, ihre Ausweispapiere sicher zu verwahren,
kann die Einrichtung die Ausweispapiere für die Dauer der Unterbringung für diese verwahren.
Die Einrichtung kann die untergebrachte Person im Rahmen von Ausgängen und einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung verpflichten, zu ihrer Identifizierung einen Lichtbildausweis der Einrichtung mit sich zu führen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieses Zwecks der Identifizierung notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei Verlegung in eine andere Einrichtung einzuziehen und unverzüglich zu vernichten. Die Ausweise dürfen mit technischen Bauteilen zur elektronischen Lesbarkeit versehen werden, die Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig. Die Auslesung eines elektronischen Ausweises darf nur mit Kenntnis der untergebrachten Person erfolgen.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
Die Vollzugsbehörde kann Gefangene aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild…
Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren…
für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Person,
Die untergebrachte Person kann elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern mit Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam haben, wenn…
Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.