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Die Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache nähere Bestimmungen über die persönliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einrichtung enthalten. Die Hausordnung kann für die gesamte Einrichtung oder für Teilbereiche erlassen werden. Hausordnungen sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Kenntnis zu geben. Bei der Erstellung und Aktualisierung der Hausordnung soll die Interessenvertretung gemäß § 26 gehört werden.
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Gefangenen und enthält…
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Gefangenen und enthält…
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen und…
Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen. Sie kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Gegenständen, die…
Die nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zuständige…
Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.